Begriffserklärung/Glossar

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Begriffe rund um das Patentwesen

Patentanwalt

ist ein Vertreter, der in Patentangelegenheiten vor dem jeweiligen Patentamt (des jeweiligen Landes) vertreten und Handlungen gegenüber dem Amt durchführen darf. Er berät auch den Erfinder/Anmelder in Patentangelegenheiten, was z.B. auch die Ausarbeitung von Patentanmeldungen oder Bescheidserwiderungen (=Antwort auf Bescheide des Amtes) betrifft.
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Patentamt

ist eine staatliche Behörde, die für den Patenterteilungsverfahren zuständig ist und Patente erteilt (Rechte). Die Patentämter sind national, d.h. in jedem Land vorhanden und agieren unabhängig voneinander und erteilen Patente mit nationaler Gültigkeit.
Z.b. ist in Deutschland das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA), in USA das US Patent Office (USPTO) zuständig.
Eine Sonderstellung nimmt das Europäische Patentamt (EPA, engl. EPO) ein, welches ein einzelnes Patenterteilungsprozess durchführt, aus dem sich, nach der erfolgreichen Erteilung, nationale Schutzrechte in beliebigen Staaten des europäischen Patentübereinkommens (das sind fast alle in der EU plus weitere) ableiten lassen.

Europäischer Patentvertreter

Auch "zugelassener Vertreter vor dem EPA", "European Patent Attorney" oder landläufig "europäischer Patentanwalt" genannt, übernimmt die Aufgaben wie ein Patentanwalt vor einem nationalen Patentamt, eben nur vor dem EPA.

Während ein deutscher Patentanwalt Anmeldungen und Verfahren beim DPMA durchführen kann, so tut dies ein europäischer Patentvertreter vor dem EPA. Jeweils anders herum ist das nicht zulässig, d.h. der europäische Patentanwalt kann nicht vor dem deutschen Patentamt vertreten. In der Praxis sind die Arbeit und die Vorschriften ähnlich und so kann z.B. eine für das deutsche Patentamt geschriebene Patentanmeldung i.d.R. ohne Weiteres auch beim europäischen Patentamt eingereicht werden und umgekehrt. Für offizielle Amtshandlungen, wie Einreichung von Anmeldungen oder Schriftstücken für Verfahren, benötigt der Anmelder jedoch einen Patentanwalt, der vor dem jeweiligen Amt zugelassen ist. Stimmt die Nationalität des Anmelders mit der des Amtes überein, so kann der Anmelder diese Handlungen gegenüber dem Amt allerdings auch selber durchführen.

Erfindungsmeldung, Patentanmeldung, Offenlegungsschrift, Patent

sind Schritte auf dem Weg von der Idee bis zum ausübbaren Schutzrecht.
Bei einem Patent handelt es sich um das verbriefte Recht, jemand anderem die Nutzung (z.B. Herstellung, Werbung und den Vertrieb) einer Erfindung im nationalen Gebiet des Patents zu untersagen.

Ursprung des Ablaufs ist die Idee eines Erfinders, der ggf. eine Erfindungsmeldung verfasst, um diese Idee zu beschreiben. Ausgehend davon verfasst üblicherweise ein Patentanwalt eine Patentanmeldung, die beim Patentamt eingereicht wird. Der Begriff Patent wird landläufig gerne mit dem der Patentanmeldung vermischt.

Nach üblicherweise 18 Monaten wird die Anmeldung in einer sog. Offenlegungsschrift veröffentlicht und damit die Erfindung der Weltöffentlichkeit bekannt gemacht. Ein Recht aus der Anmeldung lässt sich bis zur Erteilung des Patents jedoch nicht durchsetzen. Wohl aber kann sie eine Verhandlungsgrundlage gegenüber Wettbewerbern oder für die Vermarktung bieten.

Im Verfahren gegenüber dem dem Amt wird der Patentprüfer des Amtes Stand der Technik ermitteln, der der Anmeldung (genauer: Patentansprüchen) möglichst nahe kommt, oder sich gar mit dieser deckt und begründet seine Meinung in einem Amtsbescheid. Mittels einer Bescheidserwiderung (Schreiben des Anmelders, bzw. Patentanwalts) und weiteren Bescheiden/Bescheidserwiderungen wird quasi ausdiskutiert, welche Idee oder Unterideen der Erfindung neu und erfinderisch sind. Am Ende einigt man sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, aber in der Praxis mit Interpretationsspielraum, auf einen Schutzumfang, den das schlussendlich erteilte Patent dann hat. Für den Fall der Uneinigkeit gibt es Rechtsmittel (Beschwerde) um diese in weiteren Instanzen vor dem Patentamt klären zu lassen.

Der Anmelder ist sinnvollerweise auch während des Patenterteilungsverfahrens hinzuzuziehen, da er für die Bescheidserwiderungen Kosten zu tragen hat, auf Basis eines möglicherweise eingeschränkten Schutzumfangs. Es ist nach vielen Bescheiden zu klären, ob der verbleibende Schutzumfang für den Anmelder noch interessant genug ist, um die Anmeldung aufrecht zu erhalten.

Im landläufigen Gebrauch wird der Begriff "Patent" gerne auch mit dem der "Patentanmeldung" verwechselt oder vermischt.

Erfinder, Anmelder, Patentanwalt

stehen üblicherweise auf der Seite derjenigen, die eine Patenterteilung begehren.
Der Erfinder ist derjenige, der die Erfindung gemacht hat. Hat er dies als private Person, d.h. ohne Einflüsse/KnowHow seines Arbeitgebers, kann er auch die Erfindung anmelden und als Anmelder auftreten. Ansonsten hat er die Erfindung seinem Arbeitgeber zu melden und dieser entscheidet, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt und ggf. selber anmeldet oder dies dem Erfinder überlässt. Der Erfinder ist daher oftmals nicht dieselbe Person wie der Anmelder. Die Rechte an einem späteren Patent fallen dem Anmelder zu, während der Erfinder ggf. Ansprüche aus vertraglichen Abmachungen oder Gesetzen wie dem Arbeitnehmererfindergesetz hat.

Ein Patentanwalt führt die Ausarbeitung der Patentanmeldung durch, ggf. unterstützt durch einen Patentzeichner, der vorschriftsmäßige Zeichnungen anfertigt, die zur Patentanmeldung gehören. In Unternehmen wird die Funktion des Patentanwalts auch oft innerhalb der Patentabteilung von Patentreferenten (z.B. Ingenieuren) übernommen. Der Anmelder ist frei in seiner Entscheidung, ob er einen Patentanwalt beauftragt (wenn Wohnsitz im jeweiligen Land des Patentamts) oder die Arbeiten selber durchführt. Somit kann ein Erfinder gleichzeitig Anmelder und in seiner Funktion sein eigener Patentanwalt sein, was in der Praxis jedoch nur eine Minderheit der Patentanmeldungen betrifft. Häufig wird derjenige, der die Patentanmeldung ausarbeitet, in Kontakt mit dem Erfinder stehen, um das technische Wissen in eine ordentliche Anmeldung umzusetzen.